Anstellungsprozess: Vorsicht beim Thema Gleichberechtigung Ein Hotel hatte für die Wintersaison 2012/2013 eine Rezeptionistin gesucht und hierfür ein Stelleninserat mit dem Titel "Réceptionist (m/w)" geschaltet. Nachdem sich eine Frau auf die Stelle beworben hatte teilte ihr der Direktor des Hotels mit, dass "zwischenzeitlich schon genügend Damen an der Rezeption eingestellt" worden seien und aktuell "nur noch nach Herren" gesucht würde. Ist das zulässig, wie ist die Rechtslage?

Ein Hotel hatte für die Wintersaison 2012/2013 eine Rezeptionistin gesucht und hierfür ein Stelleninserat mit dem Titel "Réceptionist (m/w)" geschaltet. Nachdem sich eine Frau auf die Stelle beworben hatte teilte ihr der Direktor des Hotels mit, dass "zwischenzeitlich schon genügend Damen an der Rezeption eingestellt" worden seien und aktuell "nur noch nach Herren" gesucht würde. Ist das zulässig, wie ist die Rechtslage?

Die Anklage

Die Frau beklagte sich als Reaktion beim Bezirksgericht Plessur wegen Geschlechterdiskriminierung und verlangte eine Entschädigung von drei Monatslöhnen à CHF 4’100.00. Das Bezirksgericht anerkannte bei seinem Entscheid eine Verletzung des Anstellungsdiskriminierungsverbots gemäss Art. 3 GIG infolge der Ablehnung der Frau. Als Rechtsfolge musste das Hotel eine einmalige Entschädigungszahlung von CHF 1’000.00 an die Frau entrichten. Das Vergehen wurde vom Gericht als „leichte Fahrlässigkeit“ des Arbeitgebers angesehen.

Die Berufung

Die Frau war mit dem Entscheid nicht einverstanden und legte Berufung ein, um erneut eine Entschädigung von drei Monatslöhnen à CHF 4’100.00 bzw. eventualiter einen Monatslohn à CHF 4’100.00 zu fordern. Sie machte dabei geltend, dass bei leicht fahrlässiger Diskriminierung ein Genugtuungsanspruch von mindestens einem Monatslohn existiere, da bei schwerwiegender Diskriminierung ein Maximalanspruch von drei Monatslöhnen (Art. 5 Abs. 4 GlG) gelte.

Das Kantonsgericht Graubünden wies die Berufung zurück und begründete ihren Entscheid insofern, dass es sich bei der Entschädigung gemäss Art. 5 Abs. 4 GIG statt um eine Genugtuung, um einen eigenständigen Anspruch handle, der zwar eine Genugtuungsfunktion erfülle, daneben aber auch Strafcharakter habe. Vorliegend bestehe kein Anspruch auf eine höhere Entschädigung, weil das Hotel nicht grundsätzlich keine Frauen an der Rezeption beschäftigen würde. Es könne im Anstellungsprozess deshalb nicht von einer systematischen Benachteiligung von Frauen die Rede sein. Zudem handle es sich nicht um eine besonders demütigende Diskriminierung. Die Absage wurde nur mit der Begründung erteilt, dass bereits genügend Frauen an der Rezeption eingestellt seien. Dem Gericht stehe es frei, eine Entschädigung zuzusprechen, die weniger als einen Monatslohn betrage, da seitens des Gesetzgebers keine Untergrenze festgelegt sei. Die Entschädigung von CHF 1’000.00 könne deshalb im vorliegenden Fall als angemessen angesehen werden.

Was ist die Konsequenz für die Praxis?

Falls ein Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle bereits durch Arbeitnehmende des gleichen Geschlechts besetzt hat, erfüllt die Abweisung eines Stellenbewerbers infolge des Geschlechts den Tatbestand der Anstellungsdiskriminierung. Der Arbeitgeber riskiert dabei die Bezahlung einer Entschädigung, die unter Berücksichtigung aller Umstände festgesetzt wird. Hierbei werden unter anderem Beweggründe sowie die Diskriminierungsintensität miteinbezogen. Deshalb ist es empfehlenswert, die Ablehnung eines Stellenbewerbers aus geschlechterspezifischen Gründen zu vermeiden.

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