Darauf müssen Sie bei Arbeitsverträgen achten Arbeitsverträge bieten Arbeitnehmenden Sicherheit über das Anstellungs- und Lohnverhältnis und verpflichten den Arbeitgeber, sich dem Obligationenrecht zu unterstellen. Arbeitsverträge sind zwar reglementiert, ein paar Punkte sollten Arbeitnehmende und Arbeitgeber allerdings beachten.

Arbeitsverträge bieten Arbeitnehmenden Sicherheit über das Anstellungs- und Lohnverhältnis und verpflichten den Arbeitgeber, sich dem Obligationenrecht zu unterstellen. Arbeitsverträge sind zwar reglementiert, ein paar Punkte sollten Arbeitnehmende und Arbeitgeber allerdings beachten.

Für die gute Zusammenarbeit von Vorgesetzten und Mitarbeitenden ist ein klarer Arbeitsvertrag elementar. Er regelt beim Abschluss bindend Rechte und Pflichten aller involvierten Parteien. Grundsätzlich sind die Eckpunkte für die Arbeitsverträge im Schweizer Obligationenrecht geregelt, sie lassen jedoch Spielraum offen. Wichtig ist, dass ein Arbeitsvertrag – mit Ausnahme des Lehrvertrags – nicht schriftlich vorzuliegen hat, um bindend zu sein. Sobald zwischen Arbeitnehmendem und Arbeitgeber Einigung über den Arbeitsinhalt, die Dauer und den Lohn besteht, sind Arbeitsverträge ebenfalls mündlich gültig. Verträge sind auch dann gültig, wenn sie weder schriftlich noch mündlich, jedoch schlüssig erfolgen, das heisst durch das Erteilen von Weisungen bei tatsächlichem Arbeitsbeginn.

Ungültige und teilnichtige Verträge

Auch wenn Einigung über den Inhalt besteht, können Arbeitsverträge dennoch ungültig oder nichtig sein. Art. 20 Abs. 1 OR bestimmt für alle Verträge:

Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.

Beispiel für einen widerrechtlichen Inhalt könnte die Anstiftung zu einen Einbruch oder Überfall sein. Auch darf vertraglich nicht zur Prostitution verpflichtet werden, da das Verpflichten gegen die guten Sitten verstösst. Ebenfalls ungültig ist ein Arbeitsvertrag, wenn er aufgrund eines Willensmangels zustande kommt. Das heisst, wenn eine Täuschung, Drohung oder ein Irrtum vorliegt.

Teilnichtige Arbeitsverträge entstehen dann, wenn einzelne Abschnitte des Vertrags widerrechtlich sind. Der Vertrag an sich ist dann nicht vollständig betroffen, sondern nur jene Teile, die widerrechtlich sind. Diese Teile werden durch die Vorschriften des Gesetzes ersetzt.

Aufbau eines Vertrags

Auch wenn mündliche oder schlüssige Verträge ebenfalls bindend sind, ist es in den meisten Branchen in der Schweiz üblich, die Arbeitsverträge schriftlich festzuhalten. Dabei besteht ein gültiger Vertrag aus unabänderlichen – das heisst zwingenden – und abänderbaren Elementen, die auf gesetzlichen Vorschriften basieren. Abänderbar sind jene halbzwingenden Teile des Vertrags, die zugunsten des Arbeitnehmenden ausfallen, beispielsweise die Erhöhung der gesetzlich vorgeschriebenen 4 auf 5 Ferienwochen. Bestimmte Teile des Arbeitsvertrags sind frei vereinbar, jedoch unter Art. 361, 362 OR klar reglementiert. Dazu gehört zum Beispiel ein Zuschlag für vom Arbeitgeber verordnete Überstunden.

In immer mehr Branchen ist es heute üblich, sich dem Gesamtarbeitsvertrag GAV zu unterzustellen. Er definiert Mindestarbeitsbedingungen, die besser sind als durch das Schweizer Recht gefordert, z. B. den Anspruch auf einen 13. Monatslohn, kürzere Arbeitszeiten oder mehr Ferien. Die Arbeitnehmenden profitieren von verbesserten Arbeitsbedingungen, die Arbeitgeber von gleich langen Spiessen im Wettbewerb. Auf diese Weise können beispielsweise Dumpinglöhne verunmöglicht werden.

Gegenüber Start-up-Unternehmen und Arbeitgebern, die dem GAV nicht unterstehen, besteht eine gewisse Erwartung, Arbeitsverträge in schriftlicher Form bereitzuhalten. Diese müssen mindestens die folgenden Punkte enthalten:

– Parteien: Name und Adresse des Arbeitgebers, Name und Adresse des Arbeitnehmenden
– Beginn des Arbeitsverhältnisses, Dauer der Probezeit, Dauer einer möglichen Befristung
– Kündigungsfrist
– Art und Umfang der Arbeit
– Arbeits- und Einsatzort
– Entlöhnung: Bruttostundenlohn, Bruttomonatslohn, Zulagen, Provisionen/Prämien, Spesen, Sonderzahlungen
– Arbeitszeit und Ferien

Nicht jeder dieser Punkte muss ausformuliert sein – sie sind durch das OR abgedeckt und klar reguliert. Beispiel Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist ist nach Dienstalter abgestuft und darf 3 Monate nicht überschreiten. Ordentlich gilt eine Frist von 1 Monat im ersten, von 2 Monaten ab dem zweiten und von 3 Monaten ab dem zehnten Dienstjahr.

Wenn Sie sich nicht durch einen Dschungel von Paragraphen wühlen wollen, finden sich im Internet genügend Vorlagen. Detailinformationen, wie Sie einen Arbeitsvertrag aufsetzen, finden Sie beispielsweise auf http://www.arbeits-recht.ch/muster

Quellen:
http://www.ag-anwalt.ch/ch/rechtsgebiete/Arbeitsrecht/arbeitsvertrag.asphttp://www.fachbibliothek.ch/probezeit-arbeitsvertrag-arbeitsrecht/http://www.karriere.at/c/arbeitsvertraegehttps://www.ch.ch/de/die-verschiedenen-arbeitsvertrage/
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