Dividende oder Lohn? Dividendenzahlungen an Anteilseigner, die zeitgleich im Unternehmen arbeiten, werden bei Lohnkontrollen von Sozialversicherungsanstalten genaustens geprüft. Deshalb ist es wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Lohn und Dividende zu wählen. Fallen Dividenden an Angestellte zu hoch aus, schreitet die Ausgleichskasse ein. Denn bei Lohnentschädigungen fallen, im Gegensatz zu Dividenden, Sozialversicherungsbeiträge an.

Dividendenzahlungen an Anteilseigner, die zeitgleich im Unternehmen arbeiten, werden bei Lohnkontrollen von Sozialversicherungsanstalten genaustens geprüft. Deshalb ist es wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Lohn und Dividende zu wählen. Fallen Dividenden an Angestellte zu hoch aus, schreitet die Ausgleichskasse ein. Denn bei Lohnentschädigungen fallen, im Gegensatz zu Dividenden, Sozialversicherungsbeiträge an.

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Seit dem die neue Praxis gilt, sind die Einnahmen der Sozialversicherungen aus AHV-Lohnbeiträgen stark rückläufig. Dadurch treten des öftern Fälle auf, in denen die Ausgleichskasse einschreitet und Umqualifizierungen von Dividenden in Lohn vornimmt. Sie stützen sich darauf, dass der Lohn zu tief sei und die Dividende demnach einen Lohnbestandteil beinhalte. Eine Umqualifizierung setzt zwei Kriterien voraus:

  • – Ein zu tief angesetzter Lohn
  • – Eine übermässig hohe Dividende

Bereits befasste sich das Bundesgericht mit solchen Fällen und hat seine Urteile auf das Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008 in der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer abgestützt. Demzufolge erfolgt bei überhöhten Dividenden (mehr als 10% des Gesellschaftswerts) eine Prüfung des Lohnes mittels Drittvergleich. Das Bundesgericht hatte in einem frühen Urteil entschieden, dass dabei der Steuerwert statt der Nennwert als Referenz herangezogen werden muss. Die Mehrheit der publizierten Bundesgerichtsurteile kam aufgrund von zu tief angesetzten Löhnen zustande. In Fällen, bei denen der Lohn zu tief ist, korrigiert die Ausgleichskasse und erhebt AHV/IV/EO-Beiträge auf die entsprechende Differenz. Solange der Lohn als angemessen angesehen werden kann (Kriterien siehe oben), gibt es auch bei Dividenden, die zehn Prozent des Unternehmenswerts übersteigen, nichts zu korrigieren. Insofern ist die gewählte Lösung wirtschaftsfreundlich und lässt unternehmerischen Handlungsspielraum.

Gesamtpaket betrachten

In Einzelfällen lohnt es sich, vor der Entscheidung, ob Löhne oder Dividenden bezahlt werden sollen, jeweils verschiedene Optionen durchzurechnen. Die Steuerbelastungen beim Unternehmen und beim Aktionär sowie die Sozialversicherungsabgaben sind zu betrachten und gegenüberzustellen. Die Folgen von zu tiefen Löhnen kürzen die Leistungen bei der Unfallversicherung. Der AHV-pflichtige Lohn hat ausserdem in BVG-Kaderversicherungen eine signifikante Funktion, da dieser die Grundlage für den maximal zu versichernden Lohn darstellt. Reduziert man beispielsweise den Lohn zugunsten einer Dividende, können BVG-Leistungen dadurch massiv sinken.

Angemessener Lohn

Doch was ist nun ein angemessener Lohn? Früher zog man die Nidwaldner Praxis als Referenz heran, welche einen Geschäftsführerlohn von CHF 120‘000 als angemessen betrachtet. Diese Betrachtung ist heutzutag nicht mehr aktuell, da die Lohnverhältnisse je nach Region, Branche, Erfahrung, Alter usw. verschieden sind.

Nach wie vor ist es aber Sache der Behörden und Gerichte, den Drittvergleich der Löhne durchzuführen. Damit müssen sie beweisen, dass die Entlohnung dem Drittvergleich nicht standhält. Die Ausgleichskasse bezieht sich bei Drittvergleichsberechnungen auf das so genannte Salarium. Bei diesem handelt es sich um einen digitalen Lohnvergleich, der sich auf die schweizerische Lohnstrukturerhebung abstützt. Der adäquate Lohn kann unter www.lohnrechner.bfs.admin.ch berechnet werden. Auch das Bundesgericht stützt sich auf das Ergebnis des Lohnrechners Salarium ab.

Ausblick Unternehmenssteuerreform III

Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform III können die Kantone den Unternehmen erlauben, auf überschüssigem Eigenkapital einen fiktiven Zins abzuziehen, sofern die Dividenden mindestens zu 60% besteuert werden. Die Umsetzung dieser Bestimmung führt vermutlich dazu, dass Bonuszahlungen und Lohnnachzahlungen attraktiver werden und überhöhte Dividendenzahlungen wieder abnehmen. Dadurch wird die voranschreitende Schwächung der AHV gestoppt.

Fazit

Bei der Entscheidung über das Auszahlungsmodell müssen, nebst allfälligen Einsparungen (Steuern/Sozialversicherungen), auch negative Implikationen auf das BVG in Betracht gezogen werden. Vor jeder Festlegung der Dividenden muss sich ein Unternehmer versichern, dass die gesamte Dividende 10% des Unternehmenswerts nicht übersteigt. Sofern dies nicht geschafft werden kann, muss eine AHV-pflichtige Entlohnung einem entsprechenden Drittvergleich standhalten.

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