Wichtige Steueränderungen im Jahr 2021 Am 1. Januar 2021 tritt das revidierte Quellensteuergesetz in Kraft. Die Neuerung betreffen viele Unternehmen. Hier die wichtigsten Punkte.

Am 1. Januar 2021 tritt das revidierte Quellensteuergesetz in Kraft. Die Neuerung betreffen viele Unternehmen. Hier die wichtigsten Punkte.

 

Neu erfolgt die Berechnung der Quellensteuer nach Monats- oder Jahresmodell – je nach kantonaler Vorgabe. Bild: Shutterbug75/Pixabay

Am 1. Januar 2021 tritt die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens in Kraft. Damit wird das Schweizer Quellensteuersystem erstmals seit 1995 grundlegend verändert. «Ziel ist es, das bisherige System gerechter zu gestalten», erklärt Pascal Bischof, diplomierter Steuerexperte und Partner bei der Treuhandfirma Expertinum. So sollen Quellenbesteuerte und ordentlich besteuerte Personen künftig gleichbehandelt werden. «Zudem wird die Berechnung unter den Kantonen vereinheitlicht», sagt Bischof.

Wer muss Quellensteuer bezahlen?

Im Gegensatz zur ordentlichen Steuer wird die Quellensteuer nicht von den Angestellten, sondern vom Unternehmen, das einen quellenbesteuerten Arbeitnehmer beschäftigt, an den zuständigen Kanton abgeliefert. Quellensteuer leisten müssen:

  • Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie keinen Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.
  • Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, wie zum Beispiel Grenzgänger, Wochen- oder Kurzaufenthalter. Dazu gehören auch Arbeitnehmende mit Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Staatsangehörigkeit, wenn sie im Ausland ansässig sind. Ebenso gehören Angestellte dazu, die für ein Schweizer Unternehmen Transporte auf der Strasse durchführen.

Neu müssen Unternehmen den Gesamtbeschäftigungsgrad berechnen

Auch nach der Revision bleibt der Arbeitgeber der sogenannte «Schuldner der steuerbaren Leistung». Neu erfolgt die Berechnung nach Monats- oder Jahresmodell – je nach kantonaler Vorgabe.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Modellen liegt in der Betrachtung der Steuerperiode. Während beim Monatsmodell der Monat als Steuerperiode gilt, ist es beim Jahresmodell entsprechend das Jahr. Beim Jahresmodell muss die Steuer  trotzdem monatlich einbehalten und abgerechnet werden.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

  • Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird praktisch einheitlich definiert.
  • Unternehmen müssen neu mit allen zuständigen Wohnsitzkantonen ihrer Angestellten abrechnen.
  • Die Quellensteuerberechnung wird im Monats- oder Jahresmodell einheitlich definiert.
  • Der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuständigkeitswechsel des Kantons müssen Unternehmen die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnen und abliefern.

Quelle: PwC Schweiz

Neu müssen Arbeitgeber zudem periodischen Leistungen (zum Beispiel Ersatzeinkünfte) auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad umrechnen. «Das kann vor allem für Firmen, die Teilzeitangestellte mit mehreren Tätigkeiten beschäftigen, sehr anspruchsvoll werden», ergänzt Bischof.

Besteuerung erfolgt am Wohnsitz der Angestellten

Im jetzigen Bundesgesetz zur Quellenversteuerung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, die Quellensteuer im Kanton ihres Firmensitzes abzurechnen – auch wenn der quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende den Wohnsitz in einem anderen Kanton hat. Seit dem 1. Januar 2021 ist dies nur noch möglich, wenn der Arbeitnehmende im Ausland wohnt und kein Wochenaufenthalter ist. Ansonsten muss die Quellensteuer im Wohnkanton der Angestellten geleistet werden.

«Ändern quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende ihren Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskanton, müssen Arbeitgeber die Quellensteuerabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerverwaltung des neuen Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons einreichen», sagt Pascal Bischof, Partner bei Expertinum. Es gelten dann die Tarife des neuen Kantons und unter Umständen ein anderes Berechnungsmodell.

Anpassungsbedarf frühzeitig prüfen

Die Revision des Quellensteuergesetzes bringt also wichtige Änderungen für KMU mit sich. Unternehmer mit quellensteuerpflichtigen Angestellten sollten deshalb die neuen Gesetzesgrundlagen rechtzeitig prüfen und mögliche Anpassungen frühzeitig umsetzen. Die Datensammlung wird umfangreicher.

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