Nebenberuflich selbstständig: Das muss man beachten Viele Schweizer gehen neben der Festanstellung einer selbstständigen Tätigkeit nach. Was sollte man dabei beachten, um Konflikte mit dem Arbeitgeber zu verhindern?

Viele Schweizer gehen neben der Festanstellung einer selbstständigen Tätigkeit nach. Was sollte man dabei beachten, um Konflikte mit dem Arbeitgeber zu verhindern?

 

Selbstständig im Nebenerwerb: Finanzielle Sicherheit und trotzdem den eigenen Interessen nachgehen.

Viele Arbeitnehmer träumen von der Selbstständigkeit. Doch da der Wegfall vom regelmässigen Einkommen ein hohes Risiko darstellt, empfiehlt es sich, der Selbstständigkeit zuerst als Nebenerwerb nachzugehen.

Ein nebenberuflicher, selbstständiger Erwerb ist in der Schweiz nicht nur erlaubt, sondern auch zunehmend beliebt. Gemäss dem Bundesamt für Statistik gingen im Jahr 2017 rund 7.6% der Erwerbstätigen mehr als einer Beschäftigung nach, 1991 lag der Wert noch bei 4.0%. Rund 19.4% der 352’000  sogenannten Mehrfacherwerbstätigen üben Ihre Nebenbeschäftigung selbstständig aus.  Zum Vergleich: In der Europäischen Union liegt der Anteil der Mehrfacherwerbstätigen bei 4.0%.  Höhere Werte als in der Schweiz findet man in Europa nur in den Niederlanden (8.2%), Dänemark (8.4%), Norwegen (8.4%), Schweden (8.8%) und Island (11.8%).

 

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Mehrfacherwerbstätigkeit in der Schweiz 2017 nach Alter und Sprachgebiet (Quelle: Bundesamt für Statistik)

Konkurrenzverbot und Arbeitsleistung

Generell müssen Sie dabei beachten, dass Ihr selbstständiger Nebenerwerb nicht mit Ihrem Arbeitgeber konkurriert oder Ihre Leistung negativ beeinflusst. Dies wird folgendermassen durch das Gesetz geregelt:

● Treuepflicht: Die Treuepflicht wird im Art. 321a OR geregelt.  Sie sagt aus, dass Sie Ihrem Arbeitgeber nicht konkurrieren und nicht gegen seine Interessen verstossen dürfen. Achten Sie also zum Beispiel darauf, dass Sie im Nebenerwerb nicht den gleichen Markt bearbeiten oder sogar Kunden abwerben.

● Ruhezeit: Das Gesetz schreibt eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinanderfolgenden Stunden vor (siehe Art. 15a ArG). Sie sollten also vermeiden, dass Sie sich nach dem Feierabend noch stundenlang mit der selbstständigen Arbeit beschäftigen.

● Arbeitszeit: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit wird im Art. 9 ArG geregelt. Für Arbeitnehmer im industriellen Betrieben, Büropersonal und andere Angestellte gelten 45 Stunden pro Woche. Für alle übrigen Arbeitnehmer sind es 50 Stunden.

Vor der Entscheidung sollten Sie noch Ihren eigenen Arbeitsvertrag genau unter die Lupe nehmen und sich mit Ihren Vorgesetzten austauschen, um zukünftige Konflikte zu vermeiden. Eine schriftliche Bestätigung Ihres Arbeitgebers kann auch nicht schaden.

Einzelfirma: Optimal für Selbstständige

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